Der Vorsorgeauftrag

Warum er wichtig sein kann

 

 

 

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Vertrauensperson (Partner, Kinder, Bekannte) oder eine Fachstelle (Treuhänder/in) zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

 

Form

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

 

Eintritt des Vorsorgefalles

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit prüft sie ob ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und stellt dessen Wirksamkeit fest. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, übernimmt die KESB die weiteren erforderlichen Massnahmen.

Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

 

Kosten Erstellung Vorsorgeauftrag

Die Kosten für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages inklusive Beratungsgespräch betragen zwischen CHF 250 bis CHF 400.

 

Was geschieht, wenn eine Person ohne Vorsorgeauftrag urteilsunfähig wird?

Eheleute und eingetragene Partner

Wenn einer der beiden Partner urteilsunfähig wird, erhält der andere auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dabei ist der zivilrechtliche Status, sowie die Wohn- und Lebenssituation  ausschlaggebend. Die beiden Partner müssen entweder im gleichen Haushalt wohnen oder sich «regelmässig und persönlich Beistand leisten».

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht gilt für folgende Bereiche:

- Alle üblichen Rechtshandlungen, z. B. Vertragsabschlüsse

- Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung

- Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen

Aussergewöhnliche Rechtshandlungen, z. B. einen Liegenschaftsverkauf, muss der Partner mit Vertretungsrecht allerdings von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bewilligen lassen. Diese Massnahme dient dem Schutz der urteilsunfähigen Person: Die KESB bewilligt die Vertretungshandlung nur, wenn Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können.

Alleinstehende Personen

Bei alleinstehenden Personen werden nicht zwingend die nächsten Verwandten als Vertretungsperson eingesetzt. Die KESB versucht zwar, ein Familienmitglied als Vertretungsperson einzusetzen. Ist dies nicht möglich, organisiert Die KESB eine externe Beistandschaft (vgl. ZGB Art. 381).

Fragebogen Vorsorgeauftrag